I. Zielsetzung
1. Der Juniorenkreis unterstützt die satzungsmäßigen Ziele
des Wirtschaftsrates der CDU e.V. unter besonderer Berücksichtigung
der Interessen und Ziele der jüngeren Generation,
die am Beginn ihrer beruflichen Entwicklung steht.
2. Die Mitglieder des Juniorenkreises können zu den Veranstaltungen
der Sektionen und Landesverbände sowie zu den
Symposien auf Bundesebene des Wirtschaftsrates der CDU
e.V. eingeladen werden. Sie werden über die Aktivitäten und
politischen Positionen des Wirtschaftsrates der CDU e.V.
regelmäßig informiert.
II.Mitgliedschaft
1. Der Juniorenkreis des Wirtschaftsrates der CDU e.V. ist ein
Zusammenschluss ohne eigene Rechtspersönlichkeit von
selbstständigen Unternehmern, selbstständigen Angehörigen
freier Berufe und anderen selbstständig wirtschaftlich
Tätigen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
2. Angestellte und Studierende, deren Persönlichkeit, Qualifikation,
Ausbildung oder Berufsweg ein besonderes Engagement
für die Wirtschaftsordnung der Sozialen Marktwirtschaft
erkennen lässt, können ebenfalls Mitglied werden,
wenn sie an der Arbeit des Wirtschaftsrates der CDU e.V.
interessiert sind und die Altersgrenze noch nicht erreicht
haben.
3. Die Mitglieder des Juniorenkreises sind mit ihrer Aufnahme
zugleich nicht stimmberechtigte, außerordentliche Mitglieder
des Wirtschaftsrates der CDU e.V. Sie werden vom Wirtschaftsrat
der CDU vor Vollendung des 35. Lebensjahres darauf
hingewiesen, dass sie nach Ablauf des Kalenderjahres, in
dem sie das 35. Lebensjahr vollenden, stimmberechtigte,
ordentliche Mitglieder des Wirtschaftsrates der CDU e.V.
werden, wenn sie nicht zuvor schriftlich ihren Austritt
erklären.
4. Ordentliche Mitglieder des Wirtschaftsrates der CDU e.V., die
das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind auf
schriftlichen Antrag zusätzlich als Mitglied in den Juniorenkreis
aufzunehmen.
5. Zu korrespondierenden Mitgliedern des Juniorenkreises
können Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben und
der Wissenschaft berufen werden, die durch ihre Leistungen
Wesentliches zur Zielsetzung des Juniorenkreises beizutragen
haben. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten
ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um den
Vereinszweck verdient gemacht haben. Näheres regelt die
Satzung des Wirtschaftsrates der CDU e.V.
6. Die Mitgliedschaft im Juniorenkreis erlischt nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem das 35. Lebensjahr vollendet wird,
durch Tod, Ausschluss aufgrund eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses
oder aufgrund schriftlicher Austrittserklärung,
die dem Wirtschaftsrat der CDU e.V. nach den satzungsgemäßen
Kündigungsfristen zugegangen sein muss.
III. Organisation und Organe
Für die Organisation und die Organe des Juniorenkreises gilt
die Satzung des Wirtschaftsrates der CDU e.V. sinngemäß.
III a. Landesebene
1. Juniorenkreise werden auf Landesebene durch Beschluss
des jeweiligen Landesvorstandes konstituiert. Die Mitglieder
der Juniorenkreise wählen aus ihren Reihen einen Vorsitzenden
und mindestens einen Stellvertreter als Juniorenkreis-
Landesvorstand. Eine Amtszeit beträgt maximal zwei
Jahre.
2. Der Juniorenkreis-Landesvorstand berichtet regelmäßig
dem Landesvorstand des Wirtschaftsrates der CDU e.V. Der
Vorsitzende des Juniorenkreis-Landesverbands soll als Gast
in den Landesvorstand des Wirtschaftsrates der CDU e.V. eingeladen
werden.
3. In Ausnahmefällen können auf Initiative des jeweiligen Juniorenkreis-
Landesvorstands Sektionen oder Regionalgruppen
des Juniorenkreises mit Zustimmung des Landesvorstands
des Wirtschaftsrates der CDU e.V. gegründet werden. Die Mitglieder
der Juniorenkreis-Sektionen bzw. -Regionalgruppen
wählen aus ihren Reihen einen Sprecher, dessen Amtszeit
zwei Jahre beträgt. Die Sprecher der Juniorenkreis-Sektionen
bzw. Juniorenkreis-Regionalgruppen sind in den Landesvorstand
des jeweiligen Juniorenkreises aufzunehmen.
III b. Bundesebene
1. Juniorenkreise auf Landesebene können sich zu einem Bundes-
Juniorenkreis zusammenschließen, wenn mindestens
vier Fünftel aller bestehenden Juniorenkreis-Landesvorstände
die Bildung eines Bundes-Juniorenkreises beschließen sowie
Präsidium und Bundesvorstand des Wirtschaftsrates der CDU
e.V. der Bildung eines Bundes-Juniorenkreises zustimmen.
2. In diesem Fall bilden die Vorsitzenden der Landes-Juniorenkreise
den Juniorenkreis-Bundesvorstand. Sie wählen aus
ihrer Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter
für die Dauer von zwei Jahren. Der Juniorenkreis-
Bundesvorstand kann die Kooptation von maximal fünf weiteren
Mitgliedern beschließen und Gäste zu seinen Sitzungen
einladen.
3. Der Juniorenkreis-Bundesvorstand schlägt dem Bundesvorstand
des Wirtschaftsrates der CDU e.V. Juniorenkreis-
Mitglieder für die Besetzung von bis zu sechs Gastplätzen
vor, die der Bundesvorstand des Wirtschaftsrates der CDU
e.V. dem Juniorenkreis einräumt. Die Gastplätze sollen für
die Dauer von maximal zwei Jahren vom Bundesvorstand
des Wirtschaftsrates der CDU e.V. vergeben werden.
IV.Wahlen und Beschlüsse
1. Die Organe des Vereins und die Gremien der Organisationsstufen
sind beschlussfähig, wenn diese mit einer
angemessenen Frist einberufen worden sind. Der Vorsitzende
hat eine Sitzung einzuberufen, wenn mindestens
ein Drittel der Mitglieder dies verlangen.
2. Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen
zählen für die Ermittlung der Mehrheiten nicht mit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei
Wahlen erfolgt eine Stichwahl. Die Wahlen der Mitglieder
der Juniorenkreisorgane können offen erfolgen, sofern
sich auf Nachfrage kein Widerspruch erhebt. Bei Widerspruch
sind die Wahlen geheim und mit Stimmzettel
durchzuführen.
3. Wahlen werden von den Landesgeschäftsstellen oder der
Bundesgeschäftsstelle des Wirtschaftsrates der CDU e.V.
beaufsichtigt und protokolliert. Die Ergebnisse sind der
Bundesgeschäftsführung des Wirtschaftsrates der CDU
e.V. unverzüglich mitzuteilen.
V. Bundesfachkommission "Junge Generation"
1. Der Bundesvorstand des Juniorenkreises kann mit
Zustimmung des Bundesvorstandes des Wirtschaftsrates
der CDU e.V. eine Bundesfachkommission "Junge Generation"
bilden.
2. Die Mitglieder der Bundesfachkommission sowie Vorsitzende
und Stellvertreter werden vom Bundesvorstand des Juniorenkreises für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Bundesfachkommission entwickelt und formuliert
die inhaltlichen Grundsätze zur Beschlussfassung durch
den Bundesvorstand des Juniorenkreises, der diese Positionen
nach außen vertritt. Die Ergebnisse der Kommission
sind vor der Beschlussfassung durch den Bundesvorstand
des Juniorenkreises mit der Bundesgeschäftsstelle
des Wirtschaftsrates der CDU e.V. abzustimmen.
VI. Aufgabenschwerpunkte auf Bundes- und Landesebene
1. Auf Bundes- und Landesebene sollen insbesondere politische
Initiativen, Veranstaltungen und Stellungnahmen
erarbeitet und durchgeführt sowie über die Belange des
Juniorenkreises gemeinschaftlich entschieden werden.
Diese Aufgabenstellung wird insbesondere durch folgende
Maßnahmen erfüllt:
- Information und Stellungnahmen zu konkreten Problemen des Wirtschaftslebens;
- Veranstaltungen und Bildung von Arbeitskreisen zu grundsätzlichen und aktuellen gesellschafts- sowie sozial- und wirtschaftspolitischen Fragestellungen;
- Mitwirkung in Arbeitskreisen des Wirtschaftsrates der CDU e.V. auf Bundes- und Landesebene.
VII. Beiträge
1. Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft im Juniorenkreis
wird von der Bundesdelegiertenversammlung des Wirtschaftsrates
der CDU e.V. in der Beitragsordnung beschlossen
und beträgt zur Zeit mindestens 95,00 € jährlich.
2. Nach Vollendung des 35. Lebensjahres betragen die Mindestbeiträge
für die ordentliche Mitgliedschaft im Wirtschaftsrat
der CDU e.V.:
- im 36. Lebensjahr: 200,00 €
- im 37. Lebensjahr: 300,00 €
- im 38. Lebensjahr: 500,00 €
3. Nach Vollendung des 38. Lebensjahres gilt der Regelbeitrag
für die persönliche Mitgliedschaft im Wirtschaftsrat der
CDU e.V.´
4. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind
beitragsfrei.
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