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| Satzung und Beitragsordnung des Wirtschaftsrates |
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in der von der Bundesdelegiertenversammlung vom 18. Juni 2008 verabschiedeten Fassung.
Name, Sitz, Vertretung und Zweck des Vereins
§ 1 Name, Sitz und Vertretung
(1) Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsrat der CDU e.V.“.
(2) Sitz des Vereins ist Berlin. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Charlottenburg unter der Register-Nummer 20970 Nz eingetragen.
(3) Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB gelten der Präsident, die beiden Vizepräsidenten
und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den
Präsidenten zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder durch zwei der
vorgenannten Vorstandsmitglieder vertreten.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat die Aufgabe, die Berufs- und Standesinteressen der selbstständigen
Unternehmer im Sinne von § 3 (1) dieser Satzung, auch in Verbindung mit § 3 (3) (5),
und die Berufs- und Standesinteressen
der beauftragten Unternehmer im Sinne von
§ 3 (2) dieser Satzung, auch in Verbindung mit § 3 (3) (5), wahrzunehmen und zu
koordinieren und zu diesem Zweck an der Verwirklichung und Weiterentwicklung
der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung
im Sinne
der Sozialen Marktwirtschaft
mitzuarbeiten.
(2) Dem Vereinszweck dienen insbesondere die
a) Durchführung und Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung
des freiheitlichen,
sozialverpflichteten Unternehmertums
auf der Grundlage der Sozialen
Marktwirtschaft,
b) Zusammenarbeit mit den Parlamenten, Behörden, Verbänden und sonstigen
Institutionen in allen berufsständ,ischen und wirtschaftspolitischen
Belangen,
c) Beratung wirtschaftspolitischer Fachgremien,
d) Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren und Arbeitskreisen
über berufsständische
und wirtschaftspolitische Fragen,
e) Veröffentlichung und Verbreitung einschlägiger Arbeitsergebnisse
und
f) entsprechende Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Etwaige Überschüsse
dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwendet
werden.
Mitgliedschaft
§ 3 Mitgliedschaftsvoraussetzungen
(1) Ordentliches Mitglied kann jeder selbstständige Unternehmer, jedes Unternehmen
und jeder unternehmerische Verband sein. Selbstständige Angehörige der freien
Berufe stehen selbstständigen
Unternehmern
gleich. Soweit damit nicht der berufsständische
Charakter verändert wird, kann der Verein in beschränkter Zahl auch
andere selbstständig wirtschaftlich Tätige aufnehmen, wenn diese auf Grund ihrer
wirtschaftlichen Tätigkeit die Arbeit des Vereins interessiert.
(2) Ordentliches Mitglied kann jedes Mitglied eines Geschäftsführungsorgans,
eines
Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen
Einrichtung einer juristischen
Person werden. Entsprechendes
gilt für vergleichbare Stellungen in einer Personengesellschaft
oder einem einzelkaufmännischen Unternehmen. (Beauftragter
Unternehmer)
Soweit damit nicht der berufsständische Charakter verändert wird, können in
beschränkter Zahl auch Angestellte ordentliche Mitglieder
werden, wenn diese aufgrund
ihrer beruflichen Funktion die Arbeit des Vereins interessiert.
(3) Juristische und natürliche Personen mit Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland können Mitglieder
werden, wenn diese die sonstigen Mitgliedschaftsvoraussetzungen
erfüllen.
(4) Die Mitgliedschaft kann über das Ende der in den vorstehenden Absätzen beschriebenen
Funktion hinaus bestehen bleiben.
(5) Zu korrespondierenden Mitgliedern können Persönlichkeiten aus dem öffentlichen
Leben und der Wissenschaft berufen werden, die durch ihre Leistungen Wesentliches
zur Zielsetzung des Vereins beizutragen
haben.
(6) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in hervorragender
Weise um den Vereinszweck verdient gemacht haben.
§ 3a Juniorenkreise
(1) Das Präsidium kann die Gründung von Juniorenkreisen zulassen; ihre Mitglieder
sind nicht stimmberechtigte außerordentliche Mitglieder des Vereins. Sie unterstützen
den Zweck des Vereins; die Mitgliedschaft
im Juniorenkreis endet mit
Ablauf des Kalenderjahres,
in dem das Mitglied sein 35. Lebensjahr vollendet.
Es gilt das Statut
des Junionrenkreises in der jeweils vom Präsidium mit
Zustimmung des Bundesvorstandes beschlossenen Fassung. Vor einer Änderung des
Juniorenkreisstatuts ist das auf Bundesebene gewählte Gremium der Juniorenkreise
anzuhören.
(2) Juniorenkreismitglieder können jederzeit als ordentliche Mitglieder gemäß § 5 (1) bis
(3) des Vereins aufgenommen werden.
Sofern das Juniorenkreisstatut nichts anderes bestimmt, werden Juniorenkreismitglieder
gleichzeitig mit ihrem altersbedingten Ausscheiden aus dem Juniorenkreis
ordentliche Mitglieder des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaftsrechte
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Wahlen und Abstimmungen nach Maßgabe der
Satzung und der Gesetze sowie an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge an die Bundesdelegiertenversammlung, an die
vom Wohnort her zuständige
Landesdelegierten- oder Landesmitgliederversammlung
und in seiner Sektion zu stellen; gleiches gilt für Wahlvorschläge.
Gehören im
Ausnahmefall Mitglieder keiner Sektion an, wird der Bundesvorstand zur Wahrung
der Rechte dieser Mitglieder eine Sonderregelung beschließen.
(2) In Organe des Vereins und Gremien der Organisationsstufen können
nur ordentliche
Mitglieder gewählt werden.
§ 5 Aufnahmeverfahren
(1) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag des
Bewerbers; grundsätzlich beinhaltet der Antrag die Bereitschaft des Bewerbers, mit
Aufnahme
in den Verein auch Mitglied der Sektion des Wohnortes/Firmensitzes zu
werden.
In Sonderfällen, insbesondere wenn sich am Wohnort/Firmensitz keine Sektion
befindet,
kann der Bewerber ausdrücklich erklären, welcher anderen, dem Wohnort/
Firmensitz möglichst nahe gelegenen Sektion er als vollberechtigtes
Mitglied angehören
will.
Über den Antrag auf Aufnahme
in den Verein und auf Zugehörigkeit
zu einer Sektion
entscheidet
der Präsident oder in dessen Vertretung
der Generalsekretär. Vor der
Entscheidung soll dem jeweils zuständigen
Landesvorsitzenden und Sektionssprecher
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
werden.
(2) Bei der Aufnahmeentscheidung ist darauf zu achten, dass der Charakter des Vereins
im Sinne von § 3 (1) und (2) gewahrt bleibt.
(3) Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, hat der Antragsteller das Recht, binnen eines
Monats nach Zugang der Ablehnung den Bundesvorstand anzurufen, der dann auf
seiner nächsten Sitzung endgültig entscheidet.
(4) Korrespondierende Mitglieder werden auf Vorschlag des Präsidiums durch den
Bundesvorstand berufen. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Präsidiums
durch die Bundesdelegiertenversammlung
ernannt.
(5) Für die Aufnahme als außerordentliches Mitglied gelten vorstehend
(1) Unterabsatz
1 und Unterabsatz 3, sowie (2) und (3) entsprechend.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod oder einen entsprechenden korporativen Vorgang oder
b) schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Präsidium. Der Austritt ist
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines
Geschäftsjahres zulässig. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist ein rechtzeitiger
Zugang bei der Bundesgeschäftsstelle des Wirtschaftsrates erforderlich.
c) Ausschluss, der auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Präsidiums erfolgen
kann, wenn
das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen gegenüber dem Verein sechs Monate
nach Fälligkeit trotz wiederholter schriftlicher
Mahnung nicht nachgekommen ist
oder
ein wichtiger Grund vorliegt.
Ist der Ausschluss beschlossen, gilt § 5 (3) entsprechend.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes ordentliche Mitglied und jedes außerordentliche Mitglied hat Beiträge
zu entrichten; die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit
ergeben sich aus der
Beitragsordnung, die auf Vorschlag des Bundesvorstandes von der Bundesdelegiertenversammlung
zu beschließen ist.
(2) Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind beitragsfrei.
(3) In Einzelfällen, wie z. B. bei außerordentlichen Mitgliedern, kann das Präsidium mit
dem Mitglied eine Sondervereinbarung über den Mitgliedsbeitrag
treffen.
Organe
§ 8 Organe des Vereins sind
- die Bundesdelegiertenversammlung,
- der Bundesvorstand,
- das Präsidium.
§ 9 Bundesdelegiertenversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Bundesdelegiertenversammlung.
Sie beschließt
über die Grundlinien der Arbeit des Vereins und nimmt mit dem Recht zur Stellungnahme
den Jahresbericht des Präsidenten entgegen.
(2) Darüber hinaus ist die Bundesdelegiertenversammlung insbesondere zuständig für
a) Genehmigung der Tagesordnung,
b) Wahl eines Tagungspräsidiums,
c) Wahl des Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten und des Schatzmeisters,
d) Wahl von 20 weiteren Vorstandsmitgliedern,
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
f) Genehmigung der Jahresrechnung,
g) Entlastung des Präsidiums,
h) Entlastung des Bundesvorstandes,
i) Beschluss über die Beitragsordnung,
j) Änderung der Satzung,
k) Ernennung von Ehrenpräsidenten und
l) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(3) Die ordentliche Bundesdelegiertenversammlung ist innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf des Geschäftsjahres durch den Präsidenten oder, im Falle seiner
Verhinderung, durch einen Vizepräsidenten einzuberufen.
Der Termin der
Versammlung
sowie Antrags- und Wahlvorschlagsfristen sind so rechtzeitig
bekanntzu
geben, dass die Vereinsmitglieder Gelegenheit erhalten, fristgerechte
Anträge zu stellen
und Wahlvorschläge zu machen; an die Sektionen müssen die
Benachrichtigungen über den Versammlungstermin so frühzeitig erfolgen, dass die
Sektionen in die Lage
versetzt werden, rechtzeitig ihre Delegierten
zu wählen oder
zu bestimmen. Die Einladung an die Delegierten hat schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung und unter Beifügung des Jahresberichts mit einer Frist von einem
Monat zwischen
Absendetermin und Versammlungstermin zu erfolgen.
(4) Eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung ist auf Antrag
des Präsidiums
oder auf schriftliches Verlangen von einem Drittel der Delegierten oder von mindestens
10 % der ordentlichen Mitglieder
durch den Präsidenten oder, im Falle seiner
Verhinderung, durch einen Vizepräsidenten unverzüglich einzuberufen. Hinsichtlich
Zeitpunkt der Bekanntgabe des Versammlungstermins
sowie
hinsichtlich Form und
Frist der Einladung gilt Absatz (3).
(5) Zu den Bundesdelegiertenversammlungen können die Sektionen entsprechend
ihrem Mitgliederbestand am 1. Januar des Kalenderjahres,
in dem die
Versammlung stattfindet, je angefangener Mitgliederzahl
von 25 einen Delegierten
entsenden; die Delegierten dürfen
sich nur durch Ersatzdelegierte ihrer Sektion
vertreten lassen. Darüber hinaus gehören die Mitglieder des Bundesvorstandes der
Bundesdelegiertenversammlung
an.
(6) An den Bundesdelegiertenversammlungen können sämtliche Vereinsmitglieder
beratend teilnehmen; es können auch Gäste geladen werden.
(7) Die Bundesdelegiertenversammlung wird von einem Tagungspräsidium
geleitet, dessen Umfang und Besetzung von der Versammlung selbst festgelegt
wird. Über die Beschlüsse
der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das von dem Tagungspräsidenten und einem
weiteren Mitglied der
Bundesdelegiertenversammlung zu unterzeichnen ist.
§ 10 Der Bundesvorstand
(1) Der Bundesvorstand ist das Organ für die grundsätzliche Willensbildung in aktuellen
berufsständischen, wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Fragen, soweit
nicht gem. § 9 (1) die Bundesdelegiertenversammlung zuständig ist.
(2) Darüber hinaus ist der Bundesvorstand insbesondere zuständig für
a) Festlegung von Arbeitsschwerpunkten des Vereins,
b) Einsetzung von Kommissionen,
c) Wahl von bis zu sechs Präsidiumsmitgliedern aus dem Kreis der Mitglieder, die
gemäß nachfolgend (3) lit. b), lit c) und lit. e) dem Bundesvorstand angehören.
d) Zustimmung zu der vom Präsidium vorgenommenen
- Kooptation weiterer Präsidiumsmitglieder und
- Bestellung der Geschäftsführung,
e) Kooptation weiterer Bundesvorstandsmitglieder,
f) Berufung der Kuratoriumsmitglieder,
g) Berufung korrespondierender Vereinsmitglieder,
h) Vorschlag der Beitragsordnung,
i) Beschluss über den Haushaltsplan,
j) Billigung des Jahresberichts des Präsidenten,
k) Beschluss über
- Sonderregelung für nicht bestimmten Sektionen angehörende Vereinsmitglieder
gem. § 4 (1) und
- abweichende Grenzen eines Landesverbandes gem. § 16 (1) und
l) endgültige Entscheidung über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds
gem. § 5 (3) bzw. § 6 c).
(3) Der Bundesvorstand soll aus höchstens 50 Personen bestehen, die sich untereinander
nicht vertreten können, ihm gehören an
a) sämtliche Präsidiumsmitglieder,
b) die von der Bundesdelegiertenversammlung gewählten weiteren 20 Mitglieder
des Bundesvorstandes,
c) der Generalsekretär,
d) die vom Bundesvorstand kooptierten Mitglieder und
e) unabhängig von der Höchstzahl 50 die Landesvorsitzenden.
(4) Der Bundesvorstand soll mindestens fünfmal im Jahr tagen. Falls der Bundesvorstand
nichts anderes beschließt, lädt der Präsident zu den Sitzungen
mit einer angemessenen
Frist unter Angabe einer Tagesordnung
ein. Der Präsident hat unverzüglich
eine Sitzung einzuberufen, wenn ein Drittel der Bundesvorstandsmitglieder
dies
verlangt. Die Sitzungen
werden vom Präsidenten oder, im Falle seiner Verhinderung,
von einem Vizepräsidenten geleitet. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt,
das vom Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied des Bundesvorstandes zu
unterzeichnen ist und dem eine Anwesenheitsliste beigefügt wird.
§ 11 Das Präsidium
(1) Das Präsidium repräsentiert den Verein und ist für alle Vereinsangelegenheiten
zuständig, soweit diese nicht in Teilbereichen auf andere Organe einschließlich
der Geschäftsführung übertragen sind. Dem Präsidium obliegt insbesondere die
Ausfüllung und Weiterentwicklung des Vereinszwecks, die Empfehlung der grundlegenden
politischen Positionierung und des Haushaltsplans.
(2) Außerdem ist das Präsidium zuständig für
- die Vorbereitung der Bundesdelegiertenversammlung und die Sitzungen des
Bundesvorstandes;
- die Durchführung der Beschlüsse dieser Vereinsorgane sowie
- die Anweisung und Überwachung der von ihm mit Zustimmung
des
Bundesvorstandes bestellten Geschäftsführung.
(3) Das Präsidium wird zur Ausfüllung der Satzung für die Arbeit des Vereins, der
Landesverbände und Sektionen ein Organisationsstatut
erlassen.
(4) Dem Präsidium, das monatlich tagen soll, gehören an:
a) der Präsident, die beiden Vizepräsidenten, der Schatzmeister sowie die bis zu
sechs vom Bundesvorstand gewählten Präsidiumsmitglieder
b) bis zu acht vom Präsidium mit Zustimmung des Bundesvorstandes
kooptierte
weitere Präsidiumsmitglieder.
Geschäftsführung
§ 12
(1) Die Geschäftsführung erledigt unter Leitung des Generalsekretärs die laufenden
und dringlichen Aufgaben des Vereins.
Der Generalsekretär und die Geschäftsführer werden auf Vorschlag des Präsidiums
mit Zustimmung des Bundesvorstandes berufen und abberufen [§ 10 (2) d].
Der Generalsekretär und die Geschäftsführer erhalten für ihren Aufgabenbereich
Vertretungsmacht im Sinne des § 30 BGB und werden als solche in das Vereinsregister
eingetragen.
(2) Dem Generalsekretär unterstellt sind die Geschäftsstelle in Berlin, die Landesgeschäftsführer
und deren Geschäftsstellen. Von seiner
Weisungsbefugnis gegenüber
den Geschäftsführern soll der Generalsekretär in den über den laufenden
Geschäftsgang hinausgehenden
Angelegenheiten nur im Einvernehmen mit dem
jeweiligen
Landesvorsitzenden Gebrauch machen.
(3) Der Generalsekretär ist Vorgesetzter sämtlicher Mitarbeiter des Vereins und
einschließlich Abschluss und Beendigung der Arbeitsverhältnisse für alle
Personalangelegenheiten zuständig.
(4) Der Generalsekretär ist bevollmächtigt, Satzungsänderungen zur Eintragung
in das
Vereinsregister anzumelden.
Kuratorium
§ 13
(1) Ein Kuratorium begleitet die Arbeit des Vereins und berät die Vereinsorgane. Es trifft
mindestens einmal im Jahr zu einer vom Präsidenten geleiteten Sitzung zusammen,
an der auch die Mitglieder des Bundesvorstandes
teilnehmen.
(2) Dem Kuratorium gehören bis zu 80 angesehene Vertreter des wirtschaftlichen,
wissenschaftlichen und politischen Lebens an. Die Mitglieder werden vom
Bundesvorstand, ggf. in Abstimmung mit dem zuständigen
Landesvorsitzenden,
berufen.
Haushalt
§ 14
(1) Die laufenden Ausgaben des Vereins werden durch die gem. § 7 (1) beschlossenen
oder vereinbarten Mitgliedsbeiträge gedeckt.
(2) Die Jahresrechnung für das abgelaufene und der Haushaltsplan für das kommende
Geschäftsjahr werden vom Schatzmeister aufgestellt und vom Präsidium genehmigt,
der Haushaltsplan vom Bundesvorstand beschlossen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Regionale Gliederung
§ 15 Organisationsstufen
Organisationsstufen des Vereins sind
- die Landesverbände und Verbände im Ausland,
- die Sektionen.
§ 16 Landesverbände
(1) Der Verein gliedert sich auf der Ebene der Bundesländer in Landesverbände.
Ausnahmen können vom Bundesvorstand beschlossen werden.
(2) Der Landesverband ist zuständig für die Erfüllung der berufsständischen und wirtschaftspolitischen
Aufgaben seines Bereichs, soweit
diese Aufgaben nicht mehrere
Landesverbände
gemeinsam betreffen und daher nur vom Verein und seinen
Organen wahrgenommen
werden können; im Zweifelsfall entscheidet das Präsidium.
Der Landesverband hat den Beschlüssen der Organe des Vereins Rechnung zu
tragen und die Grundsätze des Vereins zu beachten.
(3) Der Landesverband wird geleitet und repräsentiert von einem Landesvorstand.
a) Dem Landesvorstand gehören der Landesvorsitzende und mindestens
zwei, höchstens
sechs weitere Mitglieder sowie mit beratender
Stimme die im Landesverband
gemäß § 16 (4) tätigen Landesgeschäftsführer an.
b) Der Landesvorstand wird in einer mindestens einmal im Jahr einzuberufenden
Landesdelegiertenversammlung gewählt, § 9 (5) gilt entsprechend, jedoch mit
der Maßgabe, dass die Sektionen je angefangener
Mitgliederzahl von zehn einen
Delegierten entsenden können.
Der Landesverband kann, insbesondere in flächenmäßig kleineren Landesverbänden,
an die Stelle einer Landesdelegiertenversammlung
eine Landesmitgliederversammlung
setzen.
Für die Landesdelegiertenversammlung und die Landesmitgliederversammlung
gilt
§ 9 (6) entsprechend.
c) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, tagt mindestens
viermal im
Jahr und soll sich dem Präsidium entsprechend organisieren. Der Landesvorsitzende
ist durch das Präsidium zu bestätigen.
d) Der Landesvorstand kann drei weitere Vorstandsmitglieder kooptieren. Hat ein
Landesverband zum 1. Januar des Kalenderjahres mehr als 1000 Mitglieder, kann
je weitere angefangene 250 Mitglieder ein weiteres Vorstandsmitglied höchstens
jedoch drei kooptiert werden.
Im Einvernehmen mit dem Präsidium kann der Landesvorstand auch Landeskommissionen
einsetzen.
(4) Im Bedarfsfall wird der Landesvorstand in seiner Arbeit durch Landesgeschäftsführer
unterstützt. Die Landesgeschäftsführer erledigen die laufenden und dringlichen
Aufgaben des Landesverbandes in Abstimmung mit dem Landesvorstand. Die
Landesgeschäftsführer werden vom Generalsekretär im Einvernehmen mit dem
Landesvorstand und dem Präsidium bestellt.
(5) Der Landesverband kann einen Landesbeirat bilden.
§ 17 Verbände, Sektionen im Ausland
(1) Verbände oder Sektionen im Ausland werden mit Zustimmung des Präsidiums
gegründet. Sie sind unmittelbar der Geschäftsführung in Berlin zugeordnet.
Die §§ 12 (2), 16 und 18 gelten entsprechend.
(2) Die Vorsitzenden der Verbände im Ausland stehen den Landesvorsitzenden
gleich
und gehören dem Bundesvorstand an § 10 (3) e.
§ 18 Sektionen
(1) Der Landesverband gliedert sich in Sektionen. Einzelheiten legt der Landesvorstand
im Einvernehmen mit dem Präsidium fest. In Sonderfällen kann das Präsidium allein
entscheiden.
(2) Der Sektion kommt als wichtige Arbeitseinheit des Vereins eine besondere Bedeutung
zu. Die Sektion ist zuständig für die Erfüllung der berufsständischen und wirtschaftspolitischen
Aufgaben des Bereichs. Die Sektion hat den Beschlüssen der Organe des
Vereins und des Landesvorstandes Rechnung zu tragen, die Grundsätze des Vereins
zu beachten und auf die Belange der anderen Sektionen Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Sektion führt im Jahr mindestens eine Mitgliederversammlung
sowie mindestens
zwei weitere Veranstaltungen durch, zu der auch Gäste geladen werden können.
(4) Der Sektionsvorstand besteht aus dem Sektionssprecher und aus mindestens zwei,
höchstens sechs weiteren Mitgliedern. Der Sektionsvorstand leitet und repräsentiert
die Sektion und soll sich entsprechend den Vorschriften über Präsidium und Landesvorstand
organisieren. Der Sektionssprecher ist durch den Landesvorstand zu bestätigen.
Verfahrensordnung
§ 19 Beschlussfähigkeit
Die Organe des Vereins und die Gremien der Organisationsstufen sind beschlussfähig,
wenn diese satzungsgemäß einberufen worden sind.
§ 20 Erforderliche Mehrheiten
(1) Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen zählen für die Ermittlung der Mehrheiten nicht
mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Wahlen erfolgt eine
Stichwahl.
(2) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.
(3) Für den Auflösungsbeschluss nach § 24 ist eine Mehrheit von drei Vierteln der gültigen
Stimmen aller erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich.
§ 21 Abstimmungen
Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen oder durch erhobene Stimmkarte oder mittels
einer elektronischen Abstimmungsanlage, es sei denn, dass mindestens ein Viertel
der anwesenden Stimmberechtigten
geheime Abstimmung verlangt.
§ 22 Wahlen
(1) Die Wahlen der Mitglieder der Vereinsorgane und der Mitglieder der Gremien der
Organisationsstufen
sind geheim und erfolgen durch Stimmzettel oder mittels einer
elektronischen Abstimmungsanlage,
soweit nachfolgend nicht ausdrücklich etwas
anderes zugelassen
wird. Alle sonstigen Wahlen können offen erfolgen, wenn sich
auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2) Die Wahl des Präsidenten und des Schatzmeisters erfolgt in getrennten
Wahlgängen.
Einzelheiten des Wahlverfahrens legt das Tagungspräsidium fest.
(3) Die beiden Vizepräsidenten werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt.
Die Stimmabgabe erfolgt durch ein auf dem Stimmzettel hinter dem Namen eines
Kandidaten gesetztes Kreuz. Der Stimmzettel muss die Namen aller vorgeschlagenen
Kandidaten
enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens ein oder mehr
als zwei Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig.
(4) Die weiteren Mitglieder des Bundesvorstandes werden in einem gemeinsamen
Wahlgang gewählt. Die Stimmabgabe erfolgt durch ein auf dem Stimmzettel hinter
den Namen
eines
Kandidaten gesetztes Kreuz. Der Stimmzettel muss die Namen
aller vorgeschlagenen
Kandidaten enthalten. Stimmzettel, auf denen nicht mindestens
drei Viertel
der Zahl der zu wählenden Kandidaten oder mehr als die Zahl der
zu wählenden Kandidaten angekreuzt sind, sind ungültig. Wird die erforderliche
Mehrheit nicht von genügend Kandidaten erreicht, so findet eine Stichwahl statt,
zu der jeweils soviel der nicht gewählten Kandidaten mit der nächst niedrigeren
Stimmenzahl anstehen, wie dem Eineinhalbfachen der Zahl der noch nicht besetzten
Sitze entspricht.
(5) Für die Wahl der bis zu sechs weiteren Präsidiumsmitglieder durch den Bundesvorstand
gilt § 22 (4) entsprechend, es sei denn, die erschienenen Mitglieder des
Bundesvorstandes beschließen einstimmig ein abweichendes Wahlverfahren.
(6) Für die Wahlen auf Landesverbands- und Sektionsebene im In- und Ausland gilt § 22
(1) (4) entsprechend. Die Mitglieder der Gremien dieser Organisationsstufen und
die Delegierten können jedoch auch in einem anderen Verfahren bestimmt oder
gewählt werden, wenn die jeweilige Delegierten- oder Mitgliederversammlung dies
beschließt.
(7) Bei allen übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich vor der Wahl
auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
§ 23 Wahlperiode und Wiederwahl
Die Mitglieder der Vereinsorgane und der Gremien der Organisationsstufen
sind mindestens
in jedem zweiten Geschäftsjahr zu wählen und bleiben bis zur nächsten turnusmäßigen
Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Sonstiges
§ 24 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck einberufene
Versammlung der ordentlichen Mitglieder; wird in dieser Versammlung die in § 20
vorgesehene Mehrheit
nicht erreicht, kann eine erneute Versammlung einberufen
werden, auf der der Auflösungsbeschluss
dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen gültigen
Stimmen der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst
werden kann. Die Versammlung der Mitglieder, für die im Übrigen die Vorschriften über
eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung gelten, hat einen Liquidator zu
bestellen und einen Beschluss darüber zu fassen, an welche gemeinnützige
Körperschaft
das Vermögen fällt. Der Beschluss ist vom Liquidator im Einvernehmen
mit dem zuständigen
Finanzamt zu vollziehen. Mangels derartigen Beschlusses fällt das Vermögen an
den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, ersatzweise zu gleichen Teilen an die
Innere
Mission in Deutschland und den Deutschen Caritasverband.
§ 25 Widerspruchsfreies Satzungsrecht
Etwaige Satzungen der Organisationsstufen dürfen den Bestimmungen
dieser Satzung
nicht widersprechen.
§ 26 Gleichstellungsklausel
In der Satzung wird die männliche Form der Anrede auch stellvertretend
für die weibliche
Form verwendet.
Beitragsordnung ab 1. Januar 2006
Die Bundesdelegiertenversammlung des Wirtschaftsrates der CDU e.V.
hat am 17. Juni 2005 laut § 9 Abs. 2 (i) der Satzung folgenden
Beitragsordnungsbeschluss gefasst:
1. Für eine Firmenmitgliedschaft gilt eine an das jeweilige Mitglied
gerichtete Empfehlung, sich an einer kapitalbezogen aufgebauten
Beitragsstaffel selbst einzuordnen.
Bei einem Eigenkapital von
über
€ 50 Mio. wird ein Beitrag von € 18.000,,
€ 25 bis 50 Mio. wird ein Beitrag von € 12.000,,
€ 5 bis 25 Mio. wird ein Beitrag von € 6.000,,
€ 2,5 bis 5 Mio. wird ein Beitrag von € 3.000,,
empfohlen.
Der Mindestbeitrag für eine Firmenmitgliedschaft beträgt € 2.500,.
2. Der Beitrag der persönlichen Mitgliedschaft für Gesellschafter,
Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführung eines
Unternehmens beträgt mindestens € 980,.
3. Der Ausnahmebeitrag für Mitglieder, die nicht der Gruppe 2 angehören,
beläuft sich auf mindestens € 500,.
4. Der Beitrag für Senioren (nach Ausscheiden aus der hauptberuflichen
Funktion) beträgt mindestens € 180,.
5. Der Beitragssatz der Mitglieder der Juniorenkreise beträgt mindestens
€ 95,.
Für Juniorenkreismitglieder, die altersbedingt mit Vollendung des
35. Lebensjahres aus dem Juniorenkreis ausscheiden, beträgt der
Beitrag
für das erste folgende Kalenderjahr mindestens € 200,,
für das zweite Kalenderjahr mindestens € 300,,
für das dritte Kalenderjahr mindestens € 500,,
ab dem vierten Kalenderjahr sind auch ehemalige Juniorenkreismitglieder
uneingeschränkt gemäß vorstehend Ziffer 2. oder Ziffer 3. beitragspflichtig.
6. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind beitragsfrei.
7. Die Beitragspflicht besteht jeweils für das volle laufende Kalenderjahr
(1. Januar bis 31. Dezember) und im Fall der Austrittserklärung
auch für das Kalenderjahr, in dem die Austrittserklärung rechtswirksam
wird (§ 6 b).
Für Mitglieder, die ihre Aufnahme in der zweiten Hälfte eines
Kalenderjahres beantragen, reduziert sich die Beitragspflicht für
das Beitrittsjahr auf die Hälfte des für sie geltenden Beitragssatzes.
Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zur
Zahlung fällig; bei Eintritt im laufenden Kalenderjahr zum Ende
des auf den Monat der Aufnahmeentscheidung folgenden Monats.
Diese Beitragsordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Damit verlieren
alle vorherigen Beitragsrichtlinien ihre Gültigkeit.
Bankverbindung:
Deutsche Bank AG, Filiale Bonn, Konto-Nr. 3100476, BLZ 380 700 59
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