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„Ein einziger Krankheitsfall ruft im Gesundheitswesen eine Vielzahl von Leistungserbringern auf den Plan“, so ordnete Jürgen Baden die Thematik zu Beginn ein. „Von der ärztlichen Diagnose im entsprechenden Krankenhaus über Reha-Einrichtungen und Orthopäden bis hin zu Physiotherapeuten und Apotheken entsteht eine folgenreiche Verbindungslinie, die – zu Recht – unter besonderer Beobachtung steht“, so Baden. Aus Perspektive der Leistungserbringer ergebe sich so ein Spannungsfeld hinsichtlich der Zusammenarbeit, denn alle Teilnehmer kooperieren in irgendeiner Form mit Geschäftspartnern, Beratern, Ideengebern, Forschern, Verbänden oder Kongressen.
Matthias Zenker stellte im Anschluss vor allem die §§ 299a und 299b des StGB mit Blick auf die Gesundheitswirtschaft in den Mittelpunkt der Diskussion. So gehe die Politik davon aus, dass das Gesundheitswesen durch seine hohe Komplexität und die geringe Transparenz besonders anfällig für korruptive Praktiken sei. „Dem soll mit Hilfe des Strafrechts entgegen gewirkt werden, hat das Gesundheitswesen doch eine äußerst hohe soziale und ökonomische Bedeutung“, so Zenker.
Das große Portfolio an Vertragsmöglichkeiten zwischen den Leistungserbringern im Gesundheitswesen werfe in der Praxis allerdings zahlreiche Fragen auf. Etwa: Welche Kooperationen sind überhaupt möglich? Oder: Wie steht es um Unternehmensbeteiligungen von Ärzten? „Die Landesärztekammern können auf diesem Gebiet durchaus weiterhelfen und empfehlen den Marktteilnehmern im Gesundheitswesen, sich grundsätzlich an einigen Handlungsmaximen zu orientieren“, gab Zenker zu verstehen. Wichtig sei vor allem Kooperationsverträge stets sorgfältig zu prüfen und schriftlich zu fixieren, die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung sicher zu stellen und darüber hinaus vertragliche Regeln exakt gemäß ihrer schriftlichen Fixierung umzusetzen. Dann, so Zenker, könne insgesamt für mehr Transparenz im Gesundheitswesen gesorgt werden.